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VG Frankfurt/Oder, 26.01.2022 - 7 L 347/21 |
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Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 30 BauO BB, § 58 Abs 2 BauO BB, § 80 Abs 5 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der der Verschluss zweier Fensteröffnungen sowie die Herstellung einer hochfeuerhemmenden Wand aufgegeben wurdeKein Bestandsschutz, insbesondere keine Legalisierung durch eine Baugenehmigung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 10 A 549/19
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2022 - 7 L 347/21
Bestandschutz käme hier nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller oder einem Rechtsvorgänger eine Baugenehmigung erteilt worden wäre, die die Fensteröffnungen in der Brandwand genehmigt hätte, oder wenn die Fensteröffnungen entweder im Zeitpunkt ihres Einbaus oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen hätten (vgl. zum materiellen Bestandsschutz OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 -, juris Rn. 6). - VGH Bayern, 09.11.2021 - 9 ZB 19.1586
Nutzungsuntersagung des Betriebs eines Wettbüros
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2022 - 7 L 347/21
Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. zur insoweit vergleichbaren landesrechtlichen Regelung BayVGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 9 ZB 19.1586 -, juris Rn. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 2 S 19.17
Anspruch auf Unterlassung ordnungsbehördlichen Einschreitens unter dem …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2022 - 7 L 347/21
Dem Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz lässt sich - anders als etwa dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz) - kein genereller oder nur grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - OVG 2 S 19.17 -, juris Rn. 9). - VG Cottbus, 05.02.2020 - 3 L 644/19
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2022 - 7 L 347/21
Aufenthaltsräume sind z.B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Hobbyräume, Schank- und Versammlungsräume (VG Cottbus, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 L 644/19 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, § 2, Rn. 79 ff.).